AGB

1. Vertragsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber unserem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt sein sollten. Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden gelten uns gegenüber nicht; das trifft auch dann zu, wenn wir unter Bezugnahme auf Allgemeine Einkaufs-/Vertragsbedingungen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Auch derartige Angebote werden wir nur unter Einbeziehung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeben.

2.Vertragsabschluss

Grundsätzlich gilt die Bestellung des Kunden als Vertragsangebot. Dies gilt auch dann, wenn wir zuvor dem Kunden Kostenvoranschläge, Preislisten oder auch ein als Angebot“ bezeichnetes Schriftstück haben zukommen lassen. Auch solche Angebote“ werden unter Hinweis auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben. Der Vertragsabschluss kommt durch unsere Auftragsbestätigung zustande, die den Vertragsinhalt vollständig beschreibt;

ersatzweise durch unsere Ausführung der Kundenbestellung.

Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder unserer Werkausführung wirksam.

3. Mitwirkungspflichten, Entwurfsunterlagen

Behördliche und sonstige Genehmigungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vom Kunden zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Durchführung der weiteren Planung und Arbeitsvorbereitung zur Verfügung zu stellen.

Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge und/ oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

4. Preise und Zahlungsbedingungen 

Sofern nichts anderes vereinbar wurde. ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware oder des Werkes. Wir sind allerdings, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt. Eine Lieferung bzw. eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse von bis zu 50 Prozent des voraussichtlichen Gesamtpreises durchzuführen, einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung

Wir behalten uns vor, Fahrtkosten für die erforderliche Wahrnehmung persönlicher Besuchstermine im Falle von Service- und Reparaturanfragen zu berechnen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Erstellung von Kostenvoranschlägen vor Auftragserteilung, Die Fahrtkosten werden im Einzelfall vor Fahrtantritt mitgeteilt und bedürfen der Zustimmung durch den Auftraggeber. Im Fall der Auttragserteilung werden Fahrtkosten nach Satz 2 in der Regel auf den Gesamtpreis angerechnet.

Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Wir sind jedoch berechtigt, bei Verträgen mit Verbrauchern, wenn unsere Selbstkosten sich erhöhen (z.B. Material- und Lohnerhöhungen), diese anteilig weiter zu berechnen, wenn zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Ausführungstermin, ohne dass dies von uns zu vertreten wäre, mehr als 4 Monate liegen und die Preiserhöhungen in diesen Zeitraum fallen. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen entfällt diese zeitliche Begrenzung endgültig. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn mit dem Kunden ein Dauerschuldverhältnis besteht.

Für nachträglich vom Kunden angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden – sofern wir diese zusätzlichen Aufträge annehmen können – Zuschläge berechnet, wobei wir uns an den Gehaltstarifsätzen orientieren, die am jeweils gültigen Lohnabkommen für Baden-Württemberg (Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung/ITGA Bezirk Baden-Württemberg).

Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der am Tag der Ausführung gültigen Umsatzsteuer.

Fälligkeit unserer Forderungen tritt ein, ungeachtet dessen, ob im Einzelfall Skonto gewährt wurde mit Abnahme Teilabnahme unserer ausgeführten bzw. in sich abgeschlossenen Teil-Leistung und Zugang der entsprechenden Rechnung. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Kunden ohne jeden Abzug, soweit nicht Anderes ausdrücklich vereinbart ist zu leisten.

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

Verzugseintritt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dessen ungeachtet sind wir aber auch berechtigt, vor Ablauf der 30-Tages-Frist des § 286 Abs. 3 BGB zu mahnen.

Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe des von uns gezahlten Kontokorrentzinses berechnet, mind. jedoch in der gesetzlich geregelten Höhe. Für das 2. und jedes weitere Mahnschreiben schuldet der Kunde eine Kostenpauschale von 4,00 €, max. 20,00 €. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis über einen geringeren Kostenaufwand zu führen.

Falls der Kunde mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät sind wir berechtigt, alle anderweitigen etwa offenen Rechnungen, sofern hierzu Stundung vereinbart worden ist, sofort fällig zu stellen. Die Gewährung von Skonti, Boni und/oder sonstiger Nachlässe ist in diesem Fall hinfällig. Darüber hinaus steht uns das Recht zu, noch nicht vollständig ausgeführte Arbeiten einzustellen und die weitere Bearbeitung und Auslieferung von Vorauszahlung des ausstehenden, vereinbarten Werklohnes oder Sicherheitsleistung in dieser Höhe, einschließlich vollständiger Zahlung der sonstigen offenen Rechnungen, abhängig zu machen. Das Recht nach erfolglos gebliebener Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen bleibt unberührt. 

Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht uns gegenüber nicht zu, es sei denn, es wird aus Rechten aus demselben Vertragsverhältnis abgeleitet. Ebenso ausgeschlossen ist das Recht zur Aufrechnung, sofern nicht der vom Kunden geltend gemachte Anspruch durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt bzw. entscheidungsreif ist.

Abschlagszahlungen auf von uns gestellte Rechnungen werden gem. § 367 Abs. 1 BGB verrechnet. Abweichende Leistungsbestimmungen des Kunden sind uns gegenüber nicht verbindlich.

Wir sind berechtigt, Teilzahlungen für in sich abgeschlossene Teilleistungen zu verlangen, sofern nicht anderweitige Zahlungsmodalitäten vereinbart sind. Dies gilt auch für die von uns angelieferten Bauteile/Geräte. Die Regelung vorstehend § 4 Abs. 10 gilt entsprechend

5. Lieferzeit und Montage

Vereinbarte Ausführungstermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dem Kunden steht jederzeit das Recht zu nachzuweisen, dass von uns zu veranlassende Bestellungen verspätet erfolgt sind. Ansonsten gelten die vereinbarten Ausführungstermine, sofern der Kunde die erforderlichen Unterlagen/Nachweise, gem. vorstehender Ziff. 3, beigebracht hat und damit ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet ist sowie die sonstigen vertraglich vereinbarten Voraussetzungen geschaffen sind (evtl. vereinbarte Sicherheit, Anzahlung und dgl. mehr).

6. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentums- und Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Im Falle nicht rechtzeitiger und/oder unvollständiger Zahlung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen und die Herausgabe der von uns angelieferten Gegenstände zu fordern. Soweit die Liefergegenstände bereits eingebaut worden sind, verpflichtet sich der Kunde die Demontage der Gegenstände zu dulden, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können. Die Demontage und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden, einschließlich der eingetretenen Wertminderung, die an den montierten und wieder ausgebauten Teilen in der Zeit, in der sie benutzt worden sind, eingetreten ist.

Ist unser Kunde Unternehmer i.S. des § 14 BGB gilt: Wir behalten uns an allen von uns im Rahmen unserer Werkleistung beigestellten und eingebauten Gegenstände das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen vor. Der Kunde tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle – auch die künftig entstehenden – Forderungen, die ihm gegenüber seinem Kunden/dem Nacherwerber entstanden sind und/oder entstehen werden, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung, mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen, ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Auf unser Verlangen hat der Kunde diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche nur noch an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde hat uns bei jeder Beeinträchtigung unserer Rechte Insbesondere von Pfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen. Er nat uns alle zur eine Intervention notwendigen Unterlagen zu geben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu erstatten. Auf Verlangen des Kunden werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderung um mehr als 20 % übersteigen. Der Kunde versichert hiermit ausdrücklich, keinem Abtretungsverbot zu unterliegen dass keine vorrangigen Abtretungen vereinbart sind, ausgenommen im geschäftsüblichen Rahmen gegenüber seiner Hausbank. Er versichert ebenso, dass vorrangige Pfändungen der hier vereinbarten Forderungsabtretung nicht entgegenstehen.

7. Abnahme und Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Kunden über.

Mit störungsfreiem Probelauf ist die Abnahme vollzogen. Die Abnahmewirkung tritt auch ein wenn der Kunde unberechtigtermaßen die Teilnahme am Probelauf verweigert oder in andere Weise verhindert. Das Ausstehen der endgültigenn Einregulierung hindert den Eintritt der Abnahmewirkung nicht.

8. Gewährleistung

Wir stehen dafür ein, dass unsere Leistung, sofern nicht individuell anderes vereinbart wurde, für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Werks erwarten kann.

Im Falle begründeter Mangelrüge ist uns angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Ersatzvornahmehandlungen des Kunden sind erst zulässig, wenn uns trotz zweimaligem Versuch eine Mangelbeseitigung nicht gelungen ist. Bei der Bemessung dieser Nacherfüllungszeiten ist zu berücksichtigen, dass ggf. fachkundiges Personal der Gerätehersteller hinzugezogen werden muss, hinsichtlich deren terminlichen Disposition wir keinen unmittelbaren Einfluss haben.

Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbunterschiede, die auf die Verwendung oder Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, begründen keine Mängelrüge.

Die Gewährleistungsfrist wird mit dem Vollzug der Abnahme in Lauf gesetzt. Sie beträgt ein Jahr, sofern es sich bei unserer Leistung nicht um Arbeiten an einem Bauwerk handelt, im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Soweit Herstellergarantien zugunsten des Kunden bestehen, werden wir den Kunden bei der Durchsetzung seiner Garantieansprüche nach Maßgabe der Garantiebedingungen unterstützen.

9. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Weingarten (Baden).

Ist der Kunde Unternehmer i.S. des §14 BGB so gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regelungen der VOB/B, die dem Unternehmer auf Anforderung von uns in vollständiger Fassung zur Verfügung gestellt werden.

Die JotKa GmbH ist nicht verpflichtet, sich an außergerichtlichen Streitbeteiligungen zu beteiligen und macht davon auch keinen Gebrauch.

Stand: Dezember 2024

JolKa GmbH.

Am Eisweiher 1/1 D-76356 Weingarten

(Baden) 

Tel. 07244 949 99 001